Vereinssatzung
Turnverein “Deutsche Eiche”
Bilshausen
gegründet 1904
1. Name und Wesen
§ 1
Der Verein führt den Namen Turnverein "Deutsche
Eiche" Bilshausen von 1904 e.V. .
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der
Fachverbände. Er untersteht zugleich den Satzungen und Ordnungen des
LSB und der Fachverbände mit gleichen Rechten und Pflichten.
§ 3
Der Verein hat seinen Sitz in Bilshausen. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51
ff Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung sportlicher,
musikalischer Übungen und Leistungen.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen
für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen
sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die der in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Aufwendungen, die von den Amtsträgern oder Mitgliedern im
Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber
hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und
unentgeltlich.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7
Der Verein ist rechtsfähig durch die bereits vollzogene Eintragung
in das Vereinsregister unter Nr. 261 beim Amtsgericht Duderstadt.
II: Ziele und Aufgaben
§ 8
1. Der Verein betreibt das Turnen sowie den Sport allgemein in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen Gesunderhaltung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung - insbesondere für Jugendliche des Vereins - und richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
2. Der Verein fördert den Breiten-, Freizeit- und Leistungssport, sowie eine musikalische Abteilung, nach seinen Möglichkeiten; er sorgt in den einzelnen Abteilungen für die Bestellung geeigneter Übungsleiter/innen und für deren notwendige, fach- und aufgabengerechte Ausbildung.
3. Der Verein sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz
und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung in Zusammenarbeit
mit den Übungsleitern.
III. Mitgliedschaft
§ 9
1. Der Verein umfaßt:
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahren
b) Jugend-Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße
verdient gemacht haben, und solche, die dem Verein 40 Jahre angehören
und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag
des Vorstandes und auf Vorschlag und Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Solche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand
zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei minderjährigen
Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins
an.
§ 10
Rechte und Pflichten:
1. Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
c) durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes:
1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
2. wegen unehrenhafter Handlungen
3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für den
Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
4. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
4. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
5. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträge zu entrichten.
IV: Die Organe des Vereins
§ 11
1. Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand:
Der Vorstand besteht im Sinne des § 26
BGB aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
und dem Protokoll- und Pressewart. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs-
und
zeichnungsberechtigt.
3. der erweiterte Vorstand besteht aus den Leitern
der einzelnen Abteilungen
4. Die Abteilungsversammlungen
5. der Abteilungsvorstand
6. die beiden Kassenprüfer.
2. Der Vorstand und die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit - auf Antrag in geheimer Wahl - gewählt.
3. Die Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils für ein Jahr zu wählenden
zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr
die Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in
einem Protokoll niederzulegen und dem Vereinsvorsitzenden mitzuteilen.
Ein Kassenprüfer hat den Bericht der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung
vorzutragen. Er beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vereinsgeschäftsführers.
§ 12
Die Mitgliederversammlung:
1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im Zeitraum von 4 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand eingeladen werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch die örtliche Presse und durch Aushang im Vereinskasten. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung im Vereinskasten und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
2. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch festzuhalten. Die Niederschrift muß in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen und durch diese genehmigt werden. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokoll- und Pressewart zu unterzeichnen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes und der Leiter der
einzelnen Sportabteilungen. Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher
Mehrheit gewählt. Er
führt die Geschäfte des Vereins bis zur
Neuwahl weiter
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer
dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Ernennung des Fähnrichs.
6. Jede Satzungsänderung
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge;
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beratung und Beschlußfassung über
Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
10. Auflösung des Vereins.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschließen.
6. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch
einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins betreffen.
§ 13
Abteilungsversammlungen:
1.Die einzelnen Abteilungen des Vereins führen mindesten einmal im Jahr eine vom Abteilungsleiter einzuberufende Abteilungsversammlung durch, zu der alle Mitglieder der Abteilung und des geschäftsführenden Vorstandes einzuladen und stimmberechtigt sind. Es gelten sinngemäß die Verfahrensvorschriften des § 10.
2. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden in der Abteilungsversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Zum Abteilungsvorstand gehören mindestens der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, ein Kassenwart und ein delegiertes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
3. Gegenüber dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung vertritt der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Abteilung. Er ist auf Verlangen des Vereinsvorstandes jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Der Abteilungsleiter oder der Abteilungsvorstand können keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Verein abgeben. Er hat aber Verfügungsberechtigung über die der Abteilung zugewiesenen Mittel nach Maßgabe der Bereitstellung durch den Vereinsvorstand.
5. Die Abteilungen sind befugt, eigene Abteilungskassen zu führen, in denen Einnahmen aus:
a) Veranstaltungen der Abteilungen
b) Abteilungsbeiträgen
c) und Spenden sowie
Ausgaben aus:
a) Veranstaltungen der Abteilungen
b) Abteilungsbeiträgen
c) und Spenden
verwaltet werden. Über diese Mittel kann der Abteilungsvorstand
frei verfügen. Die Kassenführung unterliegt der Aufsicht des
Vereinsgeschäftsführers.
§ 14
Ergänzende Regelungen für die Tennisabteilung:
1. Die Tennisabteilung unterliegt grundsätzlich den Regelungen der Satzung des Gesamtvereins.
2. Der Beitrag der Tennisabteilung des Vereins wird von der Abteilungsversammlung selbst festgelegt. Dabei sind alle wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
3. Der Jahresbeitrag der Tennisabteilung wird von dieser selbst eingezogen.
4. Der Gesamtverein übernimmt für die Tennisabteilung nach
Art und Umfang gleiche Pflichten, wie sie für die anderen Abteilungen
üblich sind.
V. Satzungsänderungen
§ 15
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Anträge müssen
14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet
sein.
Der Antrag muß auf der Tagesordnung stehen.
VI. Auflösung des Vereins
§ 16
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
2. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich einzuberufen, die dann die Auflösung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Bilshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Förderung des Sportes verwenden darf.
VII. Schlußbestimmung
§ 17
"Die Satzung tritt nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung
vom 28.01.2000 in Kraft. Die ersten Wahlen nach dieser Satzung finden im
Geschäftsjahr 2001 statt.